EU Cyber Resilience Act · Verordnung (EU) 2024/2847

Der CRA ist kein 2027-Thema.
Ihre Meldepflicht beginnt 2026.

Ab 11. September 2026 müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen binnen 24 Stunden gemeldet werden — auch für Produkte, die längst ausgeliefert sind. Wir bringen vernetzte Produkte, Plattformen und ihre Prozesse in den regulatorischen Rahmen.

Zuerst fällig

11. September 2026 — Meldepflichten

24 h Frühwarnung, 72 h vollständige Meldung, Abschlussbericht binnen 14 Tagen. Über die ENISA Single Reporting Platform. Gilt auch für Altprodukte (Art. 14, 16, 69 Abs. 3).

Volle Anwendbarkeit

11. Dezember 2027 — alle übrigen Pflichten

Anhang-I-Anforderungen, Risikobewertung, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, technische Dokumentation nach Anhang VII.

In Kraft seit 10.12.2024Unmittelbar geltende EU-Verordnung
bis 15 Mio. € oder 2,5 %Sanktionsrahmen, auch für KMU
~90 % StandardprodukteSelbstbewertung nach Modul A
min. 5 Jahre SupportSicherheitsupdates über den Lebenszyklus

Was auf Hersteller vernetzter Produkte zukommt

Vom Anwendungsbereich über die Produktklasse bis zum Meldeprozess — die vier Fragen, an denen die Umsetzung in der Praxis hängt.

Zwei Stichtage, zwei völlig verschiedene Pflichtenwelten

Der häufigste Planungsfehler ist, den CRA als Zertifizierungsthema für 2027 zu behandeln. Die erste harte Pflicht ist operativ, nicht dokumentarisch: ab dem 11.9.2026 müssen Sie eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle innerhalb von 24 Stunden melden können — auch samstags um 22:00, auch für ein Produkt, das Sie 2021 ausgeliefert haben. CE-Kennzeichnung, Konformitätsbewertung und technische Dokumentation folgen erst 15 Monate später.

10.12.2024 Inkrafttreten Übergangsphase beginnt 11.06.2026 Kapitel IV anwendbar Stellen notifizierbar 11.09.2026 Meldepflichten Art. 14 24 h / 72 h / 14 Tage 11.12.2027 volle Anwendbarkeit Anhang I, CE, Doku Übergangsphase — vorbereiten, noch keine Produktpflichten Meldepflichten aktiv alles Altprodukte: Meldepflicht greift für alles, was vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht wurde (Art. 69 Abs. 3). Volle Pflichten treffen Bestandsprodukte erst bei einer erheblichen Veränderung nach dem 11.12.2027 (Art. 69 Abs. 2).

Die Uhr läuft ab Kenntnis — nicht ab Fix

Meldepflichtig sind aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle mit Auswirkung auf die Produktsicherheit — etwa ein kompromittiertes Build-System, ein Signaturschlüssel oder ein Update-Kanal. Gemeldet wird einmalig über die ENISA Single Reporting Platform an das Koordinator-CSIRT und die ENISA.

Kenntnis 24 h Frühwarnung 72 h volle Meldung 14 T Abschluss ENISA Single Reporting Platform

Die Produktklasse entscheidet über den Prüfweg

Maßgeblich ist die Kernfunktion, nicht die Feature-Liste: Ein Smartphone mit Passwortmanager wird kein Passwortmanager. Rund 90 % der erfassten Produkte bleiben Standardprodukte mit Selbstbewertung. Für Klasse I fehlt derzeit die harmonisierte Norm — damit bleibt faktisch die Drittbewertung mit entsprechender Vorlaufzeit.

Standard ~90 % Modul A Klasse I (Anhang III) A · B+C · H Klasse II B+C oder H kritisch EU-Zertifikat Prüftiefe

Anhang I: 13 Produkteigenschaften plus Prozesspflichten

Teil I beschreibt, wie das Produkt gebaut sein muss — angewandt auf Basis einer dokumentierten Risikobewertung. Teil II verlangt die Schwachstellenbehandlung über den gesamten Supportzeitraum: SBOM je Release, unverzügliche Behebung, Tests, Advisories, koordinierte Offenlegung und eine sichere Update-Verteilung.

Teil I — Produkt Secure by default Zugriffsschutz Datenminimierung Angriffsfläche + 9 weitere Anforderungen Teil II — Prozess SBOM je Release Advisories Offenlegung (CVD) signierte Updates über den Supportzeitraum

Sanktionsrahmen ohne Größenrabatt

Es gilt jeweils der höhere der beiden Beträge. Eine größenabhängige Ausnahme gibt es nicht — die Bandbreite trifft auch KMU und Einzelunternehmen. Ausgenommen von Geldbußen sind Verwalter quelloffener Software; Kleinst- und Kleinunternehmen werden für ein Versäumen der 24-Stunden-Frühwarnung nicht mit Geldbußen belegt.

15 Mio. € · 2,5 % Anhang I, Art. 13 und 14 10 Mio. € · 2 % andere Pflichten 5 Mio. € · 1 % falsche Angaben jeweils der höhere Betrag · Art. 64 CRA

Österreich: was feststeht und was noch offen ist

Der CRA gilt als Verordnung unmittelbar — es gibt kein österreichisches Umsetzungsgesetz, das den Inhalt erst anwendbar macht. National geregelt werden nur Behördenzuständigkeit und Sanktionsvollzug, und genau dort ist der Stand noch unvollständig. Auf die Fristen hat das keinen Einfluss.

  • Notifizierende Behörde: im Bundeskanzleramt angesiedelt, wahrgenommen über die nationale Behörde für Cybersicherheitszertifizierung.
  • Marktüberwachungsbehörde: offiziell nicht benannt; kursierende Kandidaten sind unbestätigt.
  • Durchführungsgesetz und Sanktionsvollzug: kein veröffentlichter Begutachtungsentwurf.
  • NISG 2026: tritt am 1.10.2026 in Kraft — regelt Organisationen, nicht Produkte. Ein Hersteller kann beidem unterliegen.

Sind Sie überhaupt betroffen?

Der Anwendungsbereich ist bewusst weit gefasst — und die Rolle, in der Sie ihn betreten, entscheidet über den Pflichtenumfang. Beides wird pro Produkt geprüft, nicht pro Unternehmen.

Was als Produkt zählt

Nach Art. 3 Nr. 1 jedes Software- oder Hardwareprodukt samt seiner Datenfernverarbeitungslösungen, dessen bestimmungsgemäße oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz einschließt — auch getrennt in Verkehr gebrachte Komponenten.

  • IoT-Geräte
  • Steuerungen
  • Router
  • Betriebssysteme
  • Apps
  • Bibliotheken
  • Firmware
  • eingebettete Systeme

Auch reine Software ohne jede Hardware ist erfasst.

Ihre Rolle bestimmt die Pflichtenlast

RolleKern
Hersteller
Art. 13
Trägt die Hauptlast: Secure-by-Design, Risikobewertung, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, Schwachstellenmanagement, Meldung.
Einführer
Art. 19
Schuldet inhaltliche Konformität, nicht nur das Vorhandensein von Papieren — Anhang I Teil I und die Herstellerverfahren nach Teil II.
Händler
Art. 20
Prüft CE-Kennzeichnung und Herstellerunterlagen, informiert über bekannt gewordene Schwachstellen — und bei eingestellter Herstellertätigkeit Behörde und Nutzer.
OSS-Verwalter
Art. 24
Eigenes, deutlich leichteres Regime. Keine Konformitätsbewertung, keine Geldbußen — CE-Kennzeichnung sogar ausdrücklich untersagt.

Sie werden zum Hersteller, ohne etwas entwickelt zu haben: bei Eigenmarke oder White-Labeling (Art. 21) und bei einer erheblichen Veränderung (Art. 21/22) — als Integrator oder Systemhaus für den geänderten Teil, bei Auswirkung auf die Cybersicherheit für das gesamte Produkt.

Keine Ausnahme für kleine Unternehmen

Es gibt keine größenabhängige Ausnahme. Wer im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein Produkt mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt bereitstellt, ist erfasst — auch als Ein-Personen-Unternehmen.

Erleichterungen gibt es nur punktuell:

  • Vereinfachte technische Dokumentation für Kleinst- und Kleinunternehmen (Art. 33).
  • Keine Geldbuße für Kleinst- und Kleinunternehmen beim Versäumen der 24-Stunden-Frühwarnung — die Meldepflicht selbst bleibt.
  • KMU-orientierte Leitlinie der Kommission mit 67 praktischen Beispielen.

Was ausdrücklich nicht darunter fällt

Art. 2 nimmt aus, was bereits anderweitig reguliert ist — und einiges, das in der Praxis regelmäßig übersehen wird. Die Ausnahme für die Luftfahrt hängt an der Zertifizierung nach VO (EU) 2018/1139, nicht am Sektor allein.

  • Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika (VO 2017/745, 2017/746)
  • Kraftfahrzeuge (VO 2019/2144) und Schiffsausrüstung
  • Zertifizierte Luftfahrtprodukte (VO 2018/1139)
  • Produkte ausschließlich für nationale Sicherheit oder Verteidigung sowie für Verschlusssachen
  • Reine Dienstleistungen und Cloud-Dienste außerhalb der Verantwortung eines Produktherstellers
  • Nicht kommerzielle Bereitstellung
  • Ersatzteile, die identische Komponenten nach denselben Spezifikationen ersetzen
  • Software, die eine öffentliche Verwaltung ausschließlich für den Eigenbedarf entwickelt

SaaS, Apps, Websites, Open Source

Hier entscheidet sich in der Praxis am häufigsten die Betroffenheit — und hier sitzt auch der häufigste Denkfehler.

Die Trennlinie verläuft nicht zwischen Software und Cloud

Sondern zwischen in Verkehr gebrachtem Produkt und erbrachter Dienstleistung. Ein eigenständiger SaaS-Dienst fällt grundsätzlich nicht unter den CRA — ein herstellereigenes Backend, ohne das ein ausgeliefertes Produkt eine Funktion nicht erfüllt, dagegen schon, als Datenfernverarbeitungslösung.

FallEinordnung
Installierbare App, mobil oder DesktopErfasst. Eigenständiges Softwareprodukt; die Kommissionsleitlinien nennen mobile Apps ausdrücklich.
Webanwendung, nur im BrowserIn der Regel kein Produkt mit digitalen Elementen.
Rein informative WebsiteNicht erfasst — sie stützt keine Produktfunktionalität.
Backend, ohne das eine Produktfunktion fehltErfasst als Datenfernverarbeitungslösung — gemeinsam mit dem Produkt.
Eigenständiges SaaS, PaaS, IaaSNicht erfasst — dafür gegebenenfalls NIS2.
Selbst-gehostete Edition, die der Kunde installiertErfasst — eigenständiges Produkt.

Der häufigste Denkfehler: „Unsere App ist nur ein Client für unsere Cloud, also nicht erfasst." Das gilt für eine Browser-Webanwendung — nicht für eine installierbare App. Wer eine App über Store oder Download bereitstellt, bringt ein Produkt in Verkehr, unabhängig davon, wie viel Logik im Backend liegt.

Prüffrage: Erfüllt das ausgelieferte Produkt ohne diesen Dienst eine seiner Funktionen nicht — und wurde der Dienst von Ihnen oder unter Ihrer Verantwortung entwickelt? Zwei Mal ja bedeutet: im Anwendungsbereich. Ihre allgemeine Unternehmens-IT wird über den CRA dagegen nicht mitreguliert.

Open Source: es zählt die Geschäftstätigkeit

Nicht das Entwicklungsmodell. Nicht monetarisierte freie Software gilt nicht als auf dem Markt bereitgestellt — weder finanzielle Unterstützung durch Hersteller noch regelmäßige Releases machen ein Projekt für sich kommerziell.

  • Entgelt für Support, das über die tatsächlichen Kosten hinausgeht
  • Gewinnerzielungsabsicht, etwa über eine Plattform mit gewinnorientierten Diensten
  • Personenbezogene Daten als Nutzungsbedingung zu anderen Zwecken als Sicherheit oder Interoperabilität
  • Spenden über den Kosten von Konzeption, Entwicklung und Bereitstellung
  • Beiträge zu fremden Projekten, die nicht Ihrer Verantwortung unterliegen
  • Bereitstellung im Paketmanager allein ist noch kein Inverkehrbringen

Löst jedes Update eine neue Bewertung aus?

Nein. Erheblich ist eine Veränderung nach Art. 3 Nr. 30 nur, wenn sie die Konformität mit Anhang I Teil I berührt oder die Zweckbestimmung ändert.

  • Sicherheitsupdates zur Senkung des Risikos
  • Bugfixes
  • Geringfügige Anpassungen wie eine neue Sprache oder ein Piktogramm
  • Funktionsupdates, die Funktionen, Gefahrenart oder Leistung verändern — etwa ein neues Eingabeelement, das Eingabevalidierung erfordert

Maßgeblich ist die Auswirkung auf das Risikoprofil, nicht der Umfang des Diffs. Ob gebündelt mit einem Sicherheitsupdate ausgeliefert wird, spielt keine Rolle.

Der Nachweis: Verfahren und Unterlagen

Alle Klassen erfüllen dieselben Anhang-I-Anforderungen. Die Klasse bestimmt nur den Nachweisweg — nicht das Schutzniveau.

Welches Verfahren für welche Klasse

Jedes Modul prüft zwei Dinge gleichzeitig — und das ist der Unterschied zu klassischen CE-Regimen: das Produkt gegen Anhang I Teil I und Ihre Prozesse gegen Teil II. Deshalb ist eine CRA-Bewertung ohne funktionierende Post-Market-Organisation nicht zu bestehen.

KlasseVerfahren
StandardSelbstbewertung, interne Kontrolle — Modul A (Art. 32 Abs. 1)
Klasse IInterne Bewertung nur, soweit harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder ein EU-Zertifikat mindestens Stufe „mittel" die Anforderungen abdecken; sonst Modul B+C oder H (Art. 32 Abs. 2)
Klasse IIImmer Drittbewertung: Modul B+C oder H, oder EU-Zertifikat mindestens Stufe „mittel" (Art. 32 Abs. 3)
KritischEuropäisches Cybersicherheitszertifikat, sofern per delegiertem Rechtsakt vorgeschrieben; sonst das Verfahren für Klasse II (Art. 32 Abs. 4)

Modul A für ein Klasse-II-Produkt ist keine schwache Bewertung, sondern eine ungültige. Das Produkt darf dann nicht in Verkehr gebracht werden.

Praktischer Engpass: Solange keine CRA-harmonisierte Norm im Amtsblatt zitiert ist, gibt es keine Konformitätsvermutung nach Art. 27 — für Klasse I bleibt damit faktisch die Drittbewertung. Bei Klasse II und kritisch die notifizierte Stelle früh kontaktieren; Kapazitätsengpässe vor Dezember 2027 sind ein plausibles Planungsrisiko.

Die Unterlagen — unabhängig vom Modul

Das ist die eigentliche Arbeit. Sie fällt identisch an, ob Modul A oder H.

  • Scope-Entscheidung und Rollenbestimmung
  • Klassifizierung mit Begründung
  • Cybersicherheits-Risikobewertung
  • Anforderungsmatrix zu Anhang I Teil I: je Punkt Umsetzung, Nachweis oder begründete Nichtanwendbarkeit
  • Prozessnachweise: Vulnerability-Handling, CVD-Policy, Advisories, Update-Mechanismus, Testregime
  • SBOM je ausgeliefertem Artefakt und Version
  • Testberichte: SAST, DAST, Dependency-Scan, Pentest, Fuzzing
  • Supportzeitraum samt Begründung, Benutzerinformationen, technische Dokumentation

Die Risikobewertung ist das Herzstück, keine Formalie am Rand. Sie begründet, welche Anforderungen in welcher Tiefe greifen. Eine notifizierte Stelle liest sie zuerst — ist sie dünn, wird der Rest des Projekts teuer.

Koordinierte Offenlegung

Pflicht sind das Verfahren zur koordinierten Offenlegung und eine leicht auffindbare Kontaktstelle, die den Nutzern die Wahl des Kommunikationsmittels lässt — rein automatisiert darf sie nicht sein.

  • Geltungsbereich: welche Produkte und Versionen
  • Meldeweg, Reaktionszusagen mit konkreten Fristen
  • Safe-Harbour für gutgläubige Forschung, Offenlegungsfenster, Ausschlüsse
  • Intern: Intake, Triage, Service-Level, Fix, Advisory, CVE-Vergabe

Für Advisories empfiehlt sich CSAF 2.0 mit VEX: dokumentiert Nicht-Ausnutzbarkeit, senkt das Meldungsrauschen und erspart Diskussionen mit Kunden, die Ihre SBOM durch eigene Scanner schicken.

Einordnung zu dem, was Sie schon haben

NIS2, bestehende Zertifizierungen, KI-Anteile im Code — drei Fragen, die in fast jedem Projekt früh auftauchen.

CRA und NIS2 sind zwei Ebenen

NIS2 regelt Organisationen, der CRA regelt Produkte. Ein Softwarehersteller kann beidem unterliegen — als Einrichtung dem NISG, als Hersteller dem CRA.

Das österreichische NISG 2026 tritt am 1.10.2026 in Kraft und gilt für rund 4.000 Einrichtungen ab mittlerer Größe aus 18 Sektoren. Zuständig ist das Innenministerium mit dem neuen Bundesamt für Cybersicherheit.

Bauen Sie einen Erkennungs- und Triage-Prozess mit Verzweigung am Ende — nicht drei parallele für CRA, NISG und DSGVO Art. 33. Sonst wird im Ernstfall der falsche befolgt.

Zählen IEC 62443, ISO 27001, ISO 42001?

Als Vorarbeit und Nachweisgrundlage: erheblich. Als Konformitätsnachweis: nein.

  • IEC 62443-4-1 deckt große Teile von Anhang I Teil II und Secure-by-Design ab, -4-2 technische Anforderungen aus Teil I.
  • Zentrale Lücke: SBOM und die Dokumentation von Schwachstellen in Drittkomponenten sind damit nicht automatisch nachgewiesen. Ergänzen müssen Sie typischerweise die Post-Market-Prozesse.
  • ISO/IEC 27001 liefert das Managementsystem-Fundament, aber keine produktspezifischen Anforderungen.
  • ISO/IEC 42001 ist ergänzend relevant bei KI-Komponenten.

Führen Sie den Abgleich anforderungsweise gegen Anhang I, nicht zertifikatsweise.

KI-generierter Code

Rechtlich gilt dasselbe wie für jeden anderen Code: die Anhang-I-Anforderungen, ohne Abstriche. Zwei praktische Besonderheiten:

  • Eine SBOM erfasst Paketabhängigkeiten, nicht eingefügte Codefragmente. Ergänzen Sie statische Analyse, Secret-Scanning und eine Provenance-Regel.
  • Assistenten schlagen veraltete oder unsichere Abhängigkeiten vor — das läuft direkt in Anhang I Teil I Buchstabe a: Bereitstellung ohne bekannte ausnutzbare Schwachstellen.

Bei Hochrisiko-KI-Systemen, die zugleich wichtige oder kritische Produkte sind, lässt sich die Drittbewertung nicht über die KI-Verordnung umgehen. Die Risikobewertung darf aber gemeinsam geführt werden — ein Dokument, sofern die cyberbezogenen Inhalte vollständig enthalten sind.

So kommen Sie zur belastbaren CRA-Position

Die Reihenfolge, die sich bewährt hat — erst Klarheit über den Anwendungsbereich, dann die operative Fähigkeit für 2026, danach der Nachweis für 2027.

1

Scope klären

Produktinventar erstellen und je Produkt entscheiden: erfasst nach Art. 3 Nr. 1 oder ausgenommen nach Art. 2? Auch Negativentscheidungen werden begründet festgehalten.

2

Klassifizieren

Kernfunktion bestimmen, gegen Anhang IV und III abgleichen — verifiziert an der DVO (EU) 2025/2392 — und den Konformitätsweg samt Begründung dokumentieren.

3

Meldefähig werden

Triage-Kriterien, Rufbereitschaft, Produktregister mit SBOM je Release, security.txt, feste Advisory-URL und EU-Login. Bis 11.9.2026 muss der Prozess laufen.

4

Nachweisen

Anforderungsmatrix zu Anhang I, Risikobewertung, technische Dokumentation nach Anhang VII, Konformitätserklärung und CE — rechtzeitig vor dem 11.12.2027.

Kostenlos · mit Quellenangabe

Das vollständige CRA-FAQ für österreichische Unternehmen

58 Fragen zu Fristen, Anwendungsbereich, Ausnahmen, SaaS und Open Source, Produktklassen, Konformitätsbewertung, Meldepflichten, Behörden und Förderungen — jede Antwort mit Verweis auf Artikel, Anhang und Primärquelle. Inklusive Prüfstand: was wörtlich geprüft ist und was noch offen.

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Wir begleiten die digitale Transformation von Unternehmen — und dazu gehört, dass vernetzte Produkte und Plattformen die regulatorischen Anforderungen erfüllen: Scope-Abgrenzung, Produktklassifizierung, Meldeprozesse, Secure-Development-Lifecycle.

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